Die Aufbewahrung von Embryonen in vitro wurde demnach als zu vermeidende Alternative zu einer Begrenzung der Herstellung von Embryonen verstanden. Zur Frage, ob die Aufbewahrung auch im Rahmen einer verfassungsrechtlich begrenzten Herstellung unzulässig sein soll, ergeben sich aus den Materialen jedoch keine Anhaltspunkte.