42. Dabei argumentierte die in der Plenumsabstimmung siegreiche Kommissionsminderheit, dass das Einfrieren überzähliger Embryonen unzulässig, das Einfrieren von Eizellen im Vorkernstadium hingegen zulässig sein soll 43. 38. Diese Argumentation bestätigt, dass eine Aufbewahrung von Embryonen in vitro mit dem Ziel der Verhinderung einer risikoreichen Mehrlingsschwangerschaft verfassungswidrig ist. Hingegen lässt sich daraus nicht schliessen, dass die Aufbewahrung von rechtmässig erzeugten, aber planwidrig nicht eingepflanzten Embryonen zwecks Einpflanzung in einem Folgezyklus unzulässig ist. Diese Frage war überhaupt nicht Gegenstand der Debatte.