36. Dagegen liesse sich einwenden, dass die Aussicht auf eine Aufbewahrung rechtmässig hergestellter Embryonen in vitro dazu verleiten könnte, mehr Embryonen herzustellen, als der Frau sofort eingepflanzt werden können. Dahinter steht wiederum die Befürchtung einer schiefen Ebene. Das Argument lautet, dass die Zulassung der Aufbewahrung von Embryonen, die in Übereinstimmung mit der Herstellungsregel gemäss Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV erzeugt worden sind, aber nicht sofort eingepflanzt werden, in der Praxis dazu führt, dass die Herstellungsregel selber schleichend aufgeweicht wird.