Die Aufbewahrung bezweckt, rechtmässig hergestellte Embryonen in einem späteren Zyklus zu implantieren und ist damit ein Mittel, deren Überzähligkeit zu verhindern. Die Aufbewahrung rechtmässig hergestellter, aber planwidrig nicht sofort implantierter Embryonen zu Fortpflanzungszwecken verstösst demnach nicht gegen den Zweck von Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV, sondern fördert im Gegenteil die Erreichung dieses Zwecks. 36. Dagegen liesse sich einwenden, dass die Aussicht auf eine Aufbewahrung rechtmässig hergestellter Embryonen in vitro dazu verleiten könnte, mehr Embryonen herzustellen, als der Frau sofort eingepflanzt werden können.