So würde etwa die Herstellung von drei Embryonen mit dem Ziel, mindestens einen Embryo für eine allfällige Implantation in einem Folgezyklus aufbewahren zu können, die Entstehung von überzähligen Embryonen von vornherein in Kauf nehmen. Dies käme einer «Vorratshaltung» von Embryonen in vitro gleich, was mit Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV unvereinbar ist 40. 35. Dagegen ist die Gutachtensfrage anders zu beurteilen, wenn nur rechtmässig erzeugte, jedoch planwidrig nicht sofort implantierte Embryonen aufbewahrt werden sollen.