Die Gutachtensfrage ist in dieser Hinsicht mehrdeutig. Einerseits spricht sie von einer Konservierung «mit dem Ziel der Verhinderung einer risikoreichen Mehrlingsschwangerschaft». Anderseits geht sie davon aus, dass nur solche Embryonen in vitro konserviert werden sollen, die rechtmässig erzeugt worden sind und planwidrig nicht sofort implantiert werden können. – Eine Konservierung von Embryonen in vitro im erstgenannten Sinn, d.h. eine Konservierung mit dem Ziel der Verhinderung einer risikoreichen Mehrlingsschwangerschaft, widerspricht dem Zweck von Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV.