c) Teleologische Auslegung 33. Wie bereits ausgeführt besteht der Zweck von Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV darin, die Entstehung überzähliger Embryonen zu vermeiden 38. Überzählig sind jene Embryonen, die nicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden können und deshalb keine Überlebenschance haben 39. Es stellt sich die Frage, ob mit der Aufbewahrung von Embryonen in vitro über den gleichen Zyklus hinaus überzählige Embryonen geschaffen würden und dadurch der Zweck von Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV verletzt wäre. 34. Die Gutachtensfrage ist in dieser Hinsicht mehrdeutig.