Dieser Nebensatz sagt jedoch nicht, was mit einmal hergestellten, aber nicht implantierten Embryonen in vitro passieren soll 36. Insbesondere sagt der Nebensatz nicht, dass nicht implantierte Embryonen in vitro nicht aufbewahrt werden dürfen. Der Wortlaut von Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV kann damit nur im Sinne einer Herstellungsregelung, nicht aber einer Aufbewahrungsregelung verstanden werden 37.