Daraus könnte geschlossen werden, dass eine Aufbewahrung von Embryonen in vitro über den jeweiligen Zyklus hinaus generell unzulässig ist. 32. Der Grundsatz in Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV ist indessen als Ganzes zu lesen. Der Grundsatz regelt die Frage, wie viele Embryonen in vitro hergestellt werden dürfen. Der Nebensatz «als ihr sofort eingepflanzt werden können» bestimmt dabei die zulässige Anzahl herstellbarer Embryonen in vitro. Dieser Nebensatz sagt jedoch nicht, was mit einmal hergestellten, aber nicht implantierten Embryonen in vitro passieren soll 36.