b) Grammatikalische Auslegung 31. Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV erwähnt die Kryokonservierung bzw. die Aufbewahrung von Embryonen in vitro nicht. Allerdings enthält der Wortlaut von Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV einen indirekten Hinweis auf die Frage der Aufbewahrung, und zwar mit dem Wort «sofort». Nach Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV dürfen nur so viele Embryonen in vitro hergestellt werden, als der Frau «sofort eingepflanzt werden können». Mit «sofort» ist dabei «im selben Zyklus» 35 gemeint. Daraus könnte geschlossen werden, dass eine Aufbewahrung von Embryonen in vitro über den jeweiligen Zyklus hinaus generell unzulässig ist. 32.