IV. Dürfen gemäss Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV Embryonen – mit dem Ziel der Verhinderung einer risikoreichen Mehrlingsschwangerschaft – zu Fortpflanzungszwecken kryokonserviert werden oder müssen nicht transferierte Embryonen sofort vernichtet werden? A. Auslegung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV a) Fragestellung 30. Wiederum ist in einem ersten Schritt mittels Auslegung zu fragen, ob Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV ein Verbot der Kryokonservierung enthält. Um diese Auslegungsfrage zu beantworten, ergeben sich mögliche Anhaltspunkte aus dem Wortlaut, dem Zweck und der Entstehungsgeschichte von Art. 119 Abs. 2 Bst.