e) Zwischenergebnis 25. Die Praxis der Bundesbehörden hat die Verfassung in Bezug auf die Frage, ob Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV die PID zulässt, nicht weiterentwickelt. Damit ist für die Bundesbehörden, insbesondere für den Bundesgesetzgeber, allein der Sinn von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV massgebend, wie er sich aufgrund der Auslegung ergibt.