In den Verhandlungen zur parlamentarischen Initiative Gutzwiller 28 sowie zur entsprechenden Motion der Kommission von 2004 29, die am 16. Juni 2005 angenommen wurde, stützten sich die Gegner der beiden Vorstösse teilweise auf Art. 119 BV, um ein Verbot der PID zu begründen 30. Diese Aussagen sind für das Verständnis der Verfassung schon deshalb unbeachtlich, weil es sich angesichts der Annahme der Motion um Minderheitsauffassungen handelte.