'Es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.'» 23 Dagegen berief sich eine Gegnerin des Verbots ebenfalls auf die Verfassung: «In Artikel 24novies der Bundesverfassung ist festgehalten, dass die Verfahren der Fortpflanzungsmedizin angewendet werden dürfen, wenn die Unfruchtbarkeit auf andere Weise nicht behoben werden kann oder wenn eine schwere unheilbare Erbkrankheit nicht anders vermieden werden kann. Es ist aber ein Wi-