c) Botschaft und Parlamentsdebatte zum Fortpflanzungsmedizingesetz 21. Sodann lassen sich der Botschaft und den Beratungen zum Fortpflanzungsmedizingesetz gewisse Aussagen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der PID entnehmen. Die Botschaft begründete das Verbot der PID in Art. 5 Abs. 3 FMedG wie folgt: «Unabhängig von diesen unterschiedlichen Auffassungen ist festzustellen, dass die Langzeitfolgen der Präimplantationsdiagnostik für den untersuchten Embryo nicht bekannt sind. Immerhin stellt das Ablösen einer Zelle für den einzelnen Embryo ein Risiko dar;