Hinzu kommt, dass die durch die Präimplantationsdiagnostik eröffneten Selektions- und Steuerungsmöglichkeiten dann in Konflikt geraten können mit Art. 24novies Abs. 2 Bst. c BV, wenn die Herausbildung oder Unterdrückung bestimmter Eigenschaften des werdenden Menschen bzw. die Eliminierung von Embryonen mit bestimmten Eigenschaften nachgerade durch die Diagnose provoziert würde.» 20 Das Gutachten erachtete somit die PID im Hinblick auf Art. 24novies Abs. 2 Bst. c aBV (= Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV) dann als problematisch, wenn sie dazu verwendet wird, beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen.