119 Abs. 2 Bst. c BV 19. Dagegen haben Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung im Rahmen der Vorbereitung von Gesetzen bestimmte Aussagen zu Verfassungskonformität der PID gemacht. Diese Aussagen können zwar nicht dieselbe Verbindlichkeit wie richterlich fortgebildetes Verfassungsrecht beanspruchen. Soweit sie aber ein einheitliches Bild ergeben, sollten Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung im Interesse einer konsistenten und stabilen Praxis nicht ohne triftige Gründe davon abweichen.