B. Fortbildung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV durch die Rechtspraxis a) Fragestellung 19. Art. 119 BV trat als Art. 24novies Abs. 1 und 2 aBV 1992 in Kraft. Es stellt sich die Frage, ob die Bestimmung in der Zwischenzeit durch die Praxis fortgebildet worden ist. Das Bundesgericht, das die Bundesverfassung primär fortbildet, setzte sich in seinem Urteil zur Verfassungsmässigkeit des Stadt-Basler Fortpflanzungsmedizingesetzes von 1993 mit Art. 119 BV auseinander. Dabei machte das Gericht indessen keine Aussagen zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der PID mit Blick auf Art. 119 Abs. 2 Bst.