VPB/JAAC/GAAC 2008 207 Gutachten g) Zwischenergebnis 18. Die Auslegung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV führt zum Ergebnis, dass diese Bestimmung kein Verbot der PID zum Zwecke des Nachweises einer schweren genetischen Erkrankung enthält 18.