Das wäre eine methodische Neuerung, die bisher abgelehnt wurde. Wir wollten nur punktuelle, gezielte Verbote für jene Anwendungen, bei denen schon heute der Konsens besteht, dass wir sie untersagen wollen.» 17 Der historische Verfassungsgeber verstand demnach die in Art. 119 Abs. 2 BV aufgezählten Grundsätze als punktuelle, gezielte Verbote, welche zum damaligen Zeitpunkt von einem Konsens getragen waren. Die Frage, ob der Verfassungsgeber die PID verbieten soll, stand in den Räten gar nicht zur Diskussion, weshalb von einem diesbezüglichen Konsens keine Rede sein kann.