Ein Analogieschluss würde demnach vorliegend den Rahmen der Auslegung sprengen. 17. Die Materialien zu Art. 119 BV bestätigen, dass ein Analogieschlusses von Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV auf ein Verbot der PID nicht statthaft ist. In den parlamentarischen Verhandlungen hielt der damalige Bundesrat Koller fest: «Im übrigen habe ich Bedenken, ob mit dem Antrag Hänsenberger noch die gewünschte Offenheit des Verfassungstextes gewährleistet ist.