Dagegen führt ein Verbot der PID dazu, dass Paare, bei denen ein hohes Risiko besteht, eine schwere genetische Erkrankung auf ihre Nachkommenschaft zu übertragen, ihren Wunsch nach eigenen – gesunden – Kindern praktisch nicht erfüllen können 15. Damit beruht ein Verbot der PID auf einer anders gelagerten Interessenabwägung als die Beschränkung der Herstellung von Embryonen in vitro. Die beiden Massnahmen verlangen unterschiedliche rechtspolitische Wertungen 16. Entsprechend lässt sich nicht von «gleich gelagerten Verhältnissen» im Sinne des Bundesgerichts sprechen. Ein Analogieschluss würde demnach vorliegend den Rahmen der Auslegung sprengen.