Rechts erachtet das Bundesgericht jedoch ausnahmsweise Analogieschlüsse als mit dem Gesetzmässigkeitsprinzip vereinbar, wenn zwischen den verglichenen Regeln «hinreichend gleich gelagerte Verhältnisse» bzw. «hinreichende sachliche Gemeinsamkeiten» vorliegen 14. 16. Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob die in Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV explizit verankerte Beschränkung der Herstellung von Embryonen in vitro und ein Verbot der Präimplantationsdiagnostik auf «hinreichend gleich gelagerten Verhältnissen» beruhen. Auf der einen Seite leisten die beiden Massnahmen einen unterschiedlich Beitrag zur Vermeidung ü- berzähliger Embryonen.