119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV legt im Vergleich zum Wortsinn ein extensiveres Verständnis nahe. Für den Verfassungsinterpreten stellt sich die Frage, ob er den Wortsinn einer Verfassungsbestimmung unter Berufung auf ihren Zweck ausdehnen darf. Methodisch gesprochen handelte es sich bei einer solchen Ausdehnung um einen Analogieschluss. Grundsätzlich gehören Analogieschlüsse nicht mehr zur Auslegung, sondern zur Rechtsfortbildung 13. Im Bereich des öffentlichen