f) Zusammenspiel der Auslegungskriterien 14. Die Auslegung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV anhand der einzelnen Kriterien ergibt somit folgendes Bild: – grammatikalische Auslegung: Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV enthält kein Verbot der PID; – systematische Auslegung: keine Hinweise; – teleologische Auslegung: PID widerspricht dem Zweck, der Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV zugrunde liegt; – historische Auslegung: keine Hinweise. 15. Die grammatikalische und die teleologische Auslegung sprechen demnach nicht für dasselbe Auslegungsergebnis. Der Zweck von Art. 119 Abs. 2 Bst.