e) Historische Auslegung 13. Den Materialen zu Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV (= Art. 24novies Abs. 2 Bst. c aBV) lässt sich zur Zulässigkeit der PID nichts entnehmen. Die PID war zur Zeit der Beratungen dieser Verfassungsbestimmung in den Jahren 1990 und 1991 noch keine etablierte Methode in der Fortpflanzungsmedizin. In der parlamentarischen Plenumsdebatte wurde die PID nur einmal erwähnt, und zwar in einem Votum von Nationalrat Baerlocher: «Im Zusammenspiel mit der IVF wird die Präimplantationsdiagnostik möglich.