Denn mit Hilfe der PID lassen sich Embryonen mit schweren Erbkrankheiten identifizieren und aussondern. Ohne PID würden solche Embryonen in die Gebärmutter eingepflanzt, falls sie von aussen betrachtet als entwicklungsfähig erscheinen. Demzufolge läuft die PID dem Zweck zuwider, der Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV zugrunde liegt.