Eine PID, welche den Nachweis einer schweren genetischen Erkrankung bezweckt, erfüllt diese Voraussetzungen. Sie gerät demnach mit dem Zweck, eine unerwünschte Selektion zu verhindern, nicht in Konflikt. 12. Der zweitgenannte Zweck – die Vermeidung überzähliger Embryonen – ergibt sich aus Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV. Danach «dürfen nur so viele menschliche Eizellen aus- 7 Zum Ganzen Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 17. Nov. 1995, in: VPB 1996 III 575-608 S. 595 ff.