c BV die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung zulässig, wenn «die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann». Gemäss Verfassung findet somit keine unerwünschte Selektion statt, wenn die PID eingesetzt wird, um die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit zu beheben, und wenn diese Gefahr nicht mit anderen Mitteln als denjenigen der medizinisch unterstützten Fortpflanzung behoben werden kann. Eine PID, welche den Nachweis einer schweren genetischen Erkrankung bezweckt, erfüllt diese Voraussetzungen.