Darin wird geregelt, zu welchen Zwecken die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, insbesondere die In-vitro-Fertilisation (IVF), angewendet werden dürfen. Das Anliegen, unerwünschte Selektion zu verhindern, kommt im Verbot zum Ausdruck, «beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen» 9. Dagegen sind gemäss Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung zulässig, wenn «die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann».