Aus den Materialien ergibt sich, dass auch genetische Untersuchungen bei Embryonen und Föten von diesem Gesetzesvorbehalt erfasst sind 8. Daraus könnte e contrario geschlossen werden, dass es Sache des Gesetzgebers sein soll, genetische Untersuchungen beim Embryo in vitro, d.h. die PID zu regeln. Allerdings ist auch eine Interpretation nicht ausgeschlossen, wonach Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV genetische Untersuchungen von Embryonen verbietet und somit im Verhältnis zu Art. 119 Abs. 2 Bst. f BV lex specialis ist. Demnach lassen sich auch aus dem Zusammenhang zwischen Art. 119 Abs. 2 Bst. c und Bst.