119 Abs. 2 Bst. c BV zu Art. 119 Abs. 2 Bst. f BV. Danach darf das Erbgut einer Person nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt. Mit dieser Bestimmung wird für genetische Untersuchungen beim Menschen ein Gesetzesvorbehalt aufgestellt. Aus den Materialien ergibt sich, dass auch genetische Untersuchungen bei Embryonen und Föten von diesem Gesetzesvorbehalt erfasst sind 8. Daraus könnte e contrario geschlossen werden, dass es Sache des Gesetzgebers sein soll, genetische Untersuchungen beim Embryo in vitro, d.h. die PID zu regeln.