Schutzgut dieser Norm ist die individuell determinierte Erbinformation des Embryos, welche vor Veränderungen bewahrt werden soll. Die PID führt zu keinen Veränderungen des individuellen Erbgutes und wird damit durch Art. 119 Abs. 2 Bst. a BV nicht ausgeschlossen 7. Umgekehrt kann aus Art. 119 Abs. 2 Bst. a BV auch nicht geschlossen werden, dass der Verfassungsgeber implizit von der Zulässigkeit genetischer Untersuchungen des Embryos ausging. Demzufolge ergeben sich aus dieser Bestimmung keine Anhaltspunkte für die Auslegung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV. 9. Mögliche Hinweise folgen sodann aus dem Verhältnis von Art. 119 Abs. 2 Bst.