c) Systematische Auslegung 8. Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV ist in einen Zusammenhang mit den anderen Grundsätzen in Art. 119 Abs. 2 BV zu stellen. Zunächst ist das Verhältnis zu Art. 119 Abs. 2 Bst. a BV zu betrachten. Diese Norm verbietet unter anderem Eingriffe in das Erbgut von Embryonen. Wie das Bundesamt für Justiz bereits in seinem Gutachten von 1995 zu Art. 24novies aBV (= Art. 119 BV) zum Schluss gekommen ist, verbietet Art. 119 Abs. 2 Bst. a BV Untersuchungen des Erbgutes von Embryonen nicht. Schutzgut dieser Norm ist die individuell determinierte Erbinformation des Embryos, welche vor Veränderungen bewahrt werden soll.