III. Ist die Zulassung der PID zum Zwecke des Nachweises einer schweren genetischen Erkrankung mit Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV vereinbar? A. Auslegung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV a) Fragestellung 6. Um zu beurteilen, ob die Zulassung der PID mit Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV vereinbar ist, muss in einem ersten Schritt diese Verfassungsbestimmung ausgelegt werden. Die Auslegung von Verfassungsbestimmungen orientiert sich – wie die Auslegung jeder Rechtsnorm – an ihrem Wortlaut, ihrer systematischen Stellung, ihrem Zweck und ihrer Entstehungsgeschichte 6. Entsprechung wird nachfolgend Art. 119 Abs. 2 Bst.