119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV – mehr Embryonen in vitro erzeugt, als der Frau sofort eingepflanzt werden können. 5. Die Herstellung von drei Embryonen in vitro ist somit nur noch in jenen Fällen verfassungskonform, in denen sich eine Frau von Anfang an bereit erklärt, sich drei Embryonen implantieren zu lassen, falls sich drei Eizellen zu implantierbaren Embryonen entwickeln. In den anderen Fällen entspricht jedoch die Herstellung von drei Embryonen angesichts der veränderten Praxis nicht mehr der Verfassung.