fassungsrechtlicher Sicht bedeutet dies Folgendes: Soweit Patientinnen im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation in Übereinstimmung mit dem medizinischen Standard beabsichtigen, sich höchstens zwei oder sogar nur einen Embryo implantieren zu lassen, dürfen auch nur zwei Embryonen bzw. nur ein Embryo in vitro hergestellt werden. Mit der Herstellung von drei Embryonen in vitro würde dagegen in solchen Fällen planmässig in Kauf genommen, dass zumindest ein Embryo nicht sofort implantiert werden kann, also überzählig ist. Damit würden – entgegen Art. 119 Abs. 2 Bst.