II. Vorbemerkung zur «3er-Regel» 3. Die «3er-Regel» ist in Art. 17 Abs. 1 FMedG 2 verankert und bedeutet, dass ausserhalb des Körpers der Frau (in vitro) höchstens drei Eizellen zu Embryonen entwickelt werden dürfen. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach nur so viele Embryonen in vitro hergestellt werden dürfen, als der Frau sofort eingepflanzt werden können (Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV) 3. Zweck dieses Grundsatzes ist es, die Entstehung von überzähligen Embryonen, die der Frau nicht implantiert werden können, soweit wie möglich zu verhindern