119 Abs. 2 Bst. c BV Embryonen – mit dem Ziel der Verhinderung einer risikoreichen Mehrlingsschwangerschaft – zu Fortpflanzungszwecken (Transfer in einem Folgezyklus, falls es beim ersten Mal nicht zu einer Schwangerschaft kommt) kryokonserviert oder müssen nicht transferierte Embryonen sofort vernichtet werden? – Ist die Selektion von Embryonen nach morphologischen Kriterien (keine oder geringe Entwicklungschance) vor deren Transfer in die Gebärmutter mit Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV vereinbar?