c BV abklären zu lassen. Im Einzelnen stellte das Bundesamt für Gesundheit folgende Fragen. – Ist die Zulassung der PID zum Zwecke des Nachweises einer schweren genetischen Erkrankung mit Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV vereinbar? – Dürfen gemäss Art. 119 Abs. 2 Bst.