Das mit den entsprechenden Gesetzgebungsarbeiten beauftragten Bundesamt für Gesundheit prüfte hierauf eine Regelung, welche die Präimplantationsdiagnostik zum Zwecke des Nachweises einer schweren genetischen Erkrankung im Rahmen der sog. «3er-Regel» für zulässig erklärt. Zudem sollte die Regelung die Kryokonservierung von Embryonen mit dem Ziel der Verwendung in einem Folgezyklus erlauben. 2. Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 gelangte das Bundesamt für Gesundheit an das Bundesamt für Justiz, um die Vereinbarkeit der geplanten Regelung der Präimplantationsdiagnostik mit Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV abklären zu lassen.