{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000080_2008-01-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000080.pdf?ID=150000080", "Checksum": "04d35e85c3e7b1ff8ed7b834113ad7f1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 22.01.2008 150000080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niklaus Schmid"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:31", "Checksum": "5bd6d6d2b23a6c296f31e2fbc266293c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080\n\nb) Darf die Entwicklungsfähigkeit von Embryonen abgeklärt werden,\nsoweit die Anwendung medizinisch unterstützter Fortpflanzungsverfahren gerechtfertigt ist?\n53. Eine andere Frage ist, ob Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV morphologischen Untersuchungen\nvon Embryonen in vitro auch dann entgegen steht, wenn die Anwendung medizinisch\nunterstützter Fortpflanzungsverfahren durch ein zulässiges Motiv (Behebung der Unfruchtbarkeit oder der Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit) gerechtfertigt\nist.\n54. Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV regelt nicht explizit, ob Embryonen in vitro untersucht werden\ndürfen. Zur Art und Weise der Durchführung medizinisch unterstützter Fortpflanzungsverfahren stellt Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV einzig die Regel auf, dass nur so viele Embryonen hergestellt werden dürfen, als der Frau sofort eingepflanzt werden können (Satz\n3). Wie oben ausgeführt wurde, verfolgt diese Herstellungsregel den Zweck, die Entstehung überzähliger Embryonen zu verhindern 61. Morphologische Untersuchungen erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass überzählige Embryonen entstehen, weil die Ergebnisse solcher Untersuchungen Grund sein können, auf eine Implantation zu verzichten.\nVon daher drängt sich die Frage auf, ob mit Blick auf den Zweck, überzählige Embryonen zu verhindern, von der Herstellungsregel gemäss Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV\nper analogiam auf ein Verbot morphologischer Untersuchungen geschlossen werden\nkann. Ein solcher Analogieschluss würde voraussetzen, dass zwischen der Beschränkung der Herstellung von Embryonen in vitro gemäss Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV\nund einem Verbot morphologischer Untersuchungen «hinreichend gleich gelagerte Verhältnisse» bestehen 62.\n55. Die Frage nach der Zulässigkeit eines Analogieschlusses wurde bereits in Bezug auf die\nPID gestellt. Dabei wurde der Schluss gezogen, dass die Beschränkung der Herstellung\nvon Embryonen und ein Verbot genetischer Untersuchungen nicht auf hinreichend\ngleich gelagerten Verhältnissen beruhen 63. Die Beurteilung hinsichtlich morphologischer\nUntersuchung muss zum selben Ergebnis kommen: Auf der einen Seite leisten die beiden Massnahmen einen unterschiedlichen Beitrag zur Vermeidung überzähliger Embryonen. Während die Herstellungsregel die Entstehung überzähliger Embryonen mit hoher\nWirksamkeit zu verhindern vermag, hätte ein Verbot morphologischer Untersuchungen\ndiesbezüglich nur noch einen relativen geringen zusätzlichen Effekt. Zu bedenken ist\ndabei insbesondere, dass infolge der restriktiven Herstellungsregel sowie der Belastungen und Kosten medizinischer Fortpflanzungsverfahren Embryonen in vitro eine sehr\nknappe Ressource sind und Frauen daher grundsätzlich ein grosses Interesse haben,\nsich die vorhandenen Embryonen implantieren zu lassen. Tendenziell werden sie sich\ndeshalb nur für die Aussonderung offensichtlich entwicklungsunfähiger Embryonen entscheiden 64. Auf der anderen Seite greifen die beiden Massnahmen in unterschiedlicher\nWeise in Rechtsgüter und Interessen von fortpflanzungswilligen Paaren ein. Die Beschränkung der Herstellung von Embryonen in vitro schränkt den grundrechtlich geschützten Kinderwunsch ein. Demgegenüber würde ein Verbot morphologischer Untersuchungen der Frau die Möglichkeit nehmen, durch Aussonderung von Embryonen oh-\n\n61\nVgl. oben Ziff. 10.\n62\nVgl. BGE 129 V 345 E. 4.1. S. 346; 129 V 27 E. 2.2. S. 30. Sodann BGE 125 III 123 E. 1d und e S. 128 ff.\n63\nDazu oben Ziff. 16.\n64\nDabei ist vorausgesetzt, dass die Frau über die Durchführung einer morphologischen Untersuchung sowie über\nderen Ergebnisse umfassend aufgeklärt wird. Diese Aufklärung ist von besonderer Bedeutung, weil sie nicht\nnur dem Selbstbestimmungsrecht der Frau dient, sondern darüber hinaus dem (parallel) gerichteten Interesse,\ndass keine überzähligen Embryonen entstehen.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 219\nGutachten\n\nne oder mit geringen Entwicklungschancen Spontanaborten zuvorzukommen. Ein Verbot morphologischer Untersuchungen tangiert insofern das Selbstbestimmungsrecht der\nFrau über ihren eigenen Körper. Damit wird ersichtlich, dass ein Verbot morphologischer\nUntersuchungen auf einer anders gelagerten Interessenabwägung beruht als die Beschränkung der Herstellung von Embryonen in vitro. Die beiden Massnahmen verlangen\nunterschiedliche rechtspolitische Wertungen. Entsprechend lässt sich nicht von «gleich\ngelagerten Verhältnissen» im Sinne des Bundesgerichts sprechen. Damit verbietet sich\nein Analogieschluss in der vorliegenden Auslegungsfrage.\n\nc) Zwischenergebnis\n56. Das Gesagte bedeutet, dass morphologische Untersuchungen zur Abklärung der Entwicklungsfähigkeit von Embryonen in vitro mit Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV vereinbar sind,\nsoweit die Anwendung medizinischer Fortpflanzungsverfahren durch ein zulässiges Motiv gerechtfertigt ist 65. Ob solche Untersuchungen auch vor der Menschenwürde gemäss\nArt. 7 BV und dem Recht auf Leben gemäss Art. 10 Abs. 1 BV standhalten, ist nicht Gegenstand der Gutachtensfrage.\n\n"}