{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000080_2008-01-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000080.pdf?ID=150000080", "Checksum": "04d35e85c3e7b1ff8ed7b834113ad7f1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 22.01.2008 150000080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niklaus Schmid"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:31", "Checksum": "5bd6d6d2b23a6c296f31e2fbc266293c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080\n\nB. Auslegung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV\na) Ist die Abklärung der Entwicklungsfähigkeit von Embryonen ein\nzulässiges Motiv für die Anwendung medizinisch unterstützter\nFortpflanzungsverfahren?\n51. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Abklärung der Entwicklungsfähigkeit von Embryonen ein zulässiges Motiv ist, um medizinisch unterstützte Fortpflanzungsverfahren anzuwenden. Mit welchen Motiven solche Verfahren angewendet werden können, regelt\nArt. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 1 BV. Danach dürfen die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung «nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann,\nnicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung\nzu betreiben».\n52. Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 1 BV verbietet also einerseits die Anwendung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen sowie um Forschung zu betreiben. Morphologische Untersuchungen verfolgen keinen dieser verfassungsrechtlich verpönten Zwecke. Anderseits erlaubt Art. 119 Abs. 2\nBst. c Satz 1 BV die Anwendung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung nur dann,\nwenn die Unfruchtbarkeit oder (mittels genetischer Untersuchungen) die Gefahr der Ü-\nbertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann. Das heisst,\ndass für den Entscheid, den Weg der medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu beschreiten, eines dieser beiden Motive ausschlaggebend sein muss. Dagegen wäre es\nmit der Verfassung nicht zu vereinbaren, medizinisch unterstützte Fortpflanzungsverfahren allein deshalb anzuwenden, weil dadurch (mittels morphologischer Untersuchungen)\n\n58\nVgl. Gutachten vom 15.10.2007, Ziff. 16, 23, 27 sowie Zusammenfassung der Ergebnisse, Ziff. 3.\n59\nVgl. Gutachten vom 15.10.2007, Ziff. 37 sowie Zusammenfassung der Ergebnisse, Ziff. 4.\n60\nIm Rahmen der Herstellungsregel von Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV wäre immerhin dann mittels\nmorphologischer Untersuchungen eine Optimierung von Fortpflanzungsverfahren zu erreichen, wenn erwiesen\nwäre, dass durch die gleichzeitige Implantierung von entwicklungsfähigen und nicht entwicklungsfähigen\nEmbryonen die Chancen eines Fortfplanzungserfolgs geschmälert würden.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 218\nGutachten\n\ndie Entwicklungschancen von Embryonen abgeschätzt und folglich die Risiken von\nSpontanaborten verringert werden können. Allein die Abklärung der Entwicklungsfähigkeit von Embryonen ist mit anderen Worten kein zulässiges Motiv, um medizinisch unterstützte Fortpflanzungsverfahren anzuwenden.\n\n"}