{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000080_2008-01-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000080.pdf?ID=150000080", "Checksum": "04d35e85c3e7b1ff8ed7b834113ad7f1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 22.01.2008 150000080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niklaus Schmid"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:31", "Checksum": "5bd6d6d2b23a6c296f31e2fbc266293c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080\n\nV. Ist die Selektion von Embryonen nach morphologischen Kriterien (keine oder geringe Entwicklungschance) vor deren Transfer in die Gebärmutter mit Art.\n119 Abs. 2 Bst. c BV vereinbar?\nA. Vorbemerkungen zur medizinischen Sachlage\na) Gegenstand morphologischer Untersuchungen\n47. Die morphologische Untersuchung von Embryonen in vitro, die im Rahmen eines künstlichen Fortpflanzungsverfahrens erzeugt worden sind, ist eine nicht invasive Methode.\nMittels Beobachtung der äusseren Erscheinung (der «Morphologie») von Embryonen in\nvitro wird prognostiziert, ob und wie weit sich diese weiterentwickeln können. Ob und mit\nwelcher Wahrscheinlichkeit solche Prognosen nach dem gegenwärtigen Stand der Medizin tatsächlich möglich sind, kann das Bundesamt für Justiz nicht beurteilen 57. Im Folgenden wird jedenfalls davon ausgegangen, dass sich aufgrund morphologischer Untersuchungen gewisse Aussagen über die Entwicklungschancen von Embryonen in vitro\ngewinnen lassen.\n48. Soweit die Ergebnisse von morphologischen Untersuchungen auf die Entwicklungschancen von Embryonen in vitro schliessen lassen, liefern sie für den behandelnden\nArzt und die Mutter eine Grundlage für den Entscheid, ob untersuchte Embryonen implantiert werden sollen. Hinsichtlich Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV stellt sich dabei die Frage,\nob die Entwicklungschancen von Embryonen überhaupt ein Kriterium für den Implantationsentscheid sein dürfen. Die Frage lautet mit anderen Worten, ob die Entwicklungschancen von Embryonen ein verfassungsrechlich zulässiges Selektionskriterium darstellen. Wenn ja, dürfen morphologische Untersuchungen durchgeführt werden, wenn nein,\nsind sie mit der Verfassung nicht zu vereinbaren.\n53\nAB 1998 N 1418.\n54\nAB 1998 N 1420.\n55\nAB 1998 N 1419 (Votum Dormann, für die Kommission). Sodann AB 1998 N 1419 (Votum Randegger),\n56\nAB 1998 N 1419 (Votum Guisan, für die Kommission).\n57\nZu dieser Frage ausführlich DENNY SAKKAS/DAVID K. GARDNER, Evaluation of embryo quality: sequential analysis\nof embryo development with the aim of single embryo transfer, in: D. K. Gardner/A. Weissmann/C. M.\nHowles/Z. Shoham (Hrsg.), Textbook of Assisted Reproductive Techniques, London 2004, S. 235 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 217\nGutachten\n\nb) Zweck morphologischer Untersuchungen\n49. Der Zweck der genetischen Präimplantationsdiagnostik besteht insbesondere darin zu\nverhindern, dass Embryonen mit der Veranlagung zu einer schweren Krankheit implantiert werden und zur Welt kommen 58. Morphologische Untersuchungen an Embryonen in\nvitro verfolgen dagegen einen anderen Zweck. Mit Hilfe solcher Untersuchungen soll\nvermieden werden, dass Embryonen implantiert werden, die in utero absterben, also gar\nnicht erst lebendig geboren werden. Die Implantierung nicht entwicklungsfähiger Embryonen ist unerwünscht, weil dadurch der gewünschte Fortpflanzungserfolg nicht herbeigeführt werden kann und Frauen Spontanaborte (Fehlgeburten) in Kauf nehmen\nmüssen. Morphologische Untersuchungen verfolgen demnach den Zweck, Fortpflanzungsverfahren zu optimieren und Spontanaborte zu verhindern.\n50. Einer Optimierung von Fortpflanzungsverfahren mittels morphologischer Untersuchungen sind allerdings durch die Herstellungsregel in Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV enge\nSchranken gesetzt. Diese Verfassungsbestimmung verbietet, mit Blick auf eine Selektion nach morphologischen (oder anderen) Kriterien mehr Embryonen zu produzieren, als\nder Frau sofort eingepflanzt werden können 59. Unzulässig wäre daher eine Optimierung\nvon Fortpflanzungsverfahren mittels «Überproduktion» von Embryonen, von denen dann\njene ausgewählt und implantiert werden, die am entwicklungsfähigsten sind. Insofern\nsteht als Zweck morphologischer Untersuchungen nicht die Optimierung von Fortpflanzungsverfahren, sondern die Verhinderung von Spontanaborten im Vordergrund 60.\n\n"}