{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000080_2008-01-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000080.pdf?ID=150000080", "Checksum": "04d35e85c3e7b1ff8ed7b834113ad7f1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 22.01.2008 150000080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niklaus Schmid"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:31", "Checksum": "5bd6d6d2b23a6c296f31e2fbc266293c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080\n\n «Nach Art. 24novies Abs. 2 lit. c Satz 2 BV soll die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers unter gewissen Bedingungen ausdrücklich erlaubt sein. Demnach geht auch die Bundesverfassung davon aus, dass Embryonen bis zur Einpflanzung aufbewahrt werden dürfen. Die Aufbewahrung von\nEmbryonen zum Zwecke einer späteren Einpflanzung ist nun aber nur in sehr\nbeschränktem Ausmasse zulässig. Das Bundesgericht hat im Jahre 1989 im\nZusammenhang mit dem damals angefochtenen Verbot der IVF/ET ausgeführt,\ndass mit dieser Methode ernstzunehmende Gefahren des Missbrauchs mit ü-\nberzähligen Embryonen verbunden sind, denen es mit wirksamen Massnahmen\nzu begegnen gelte. (...) – Die neue Verfassungsbestimmung hält nunmehr in\nArt. 24novies Abs. 2 lit. c Satz 3 BV den Grundsatz fest, dass nur so viele\nmenschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden dürfen, als ihr sofort eingepflanzt werden können. (...) Diese Überlegungen zeigen, dass zum Zwecke der Bekämpfung von Missbräuchen keine\nüberzähligen Embryonen erzeugt und etwa im Hinblick auf einen späteren Zyklus kryokonserviert aufbewahrt werden dürfen.» 46\nIm Anschluss entschied das Bundesgericht, dass die «Aufbewahrung von Embryonen\nbis zur unmittelbaren Einpflanzung in den weiblichen Körper» in Anbetracht der Zulässigkeit der In-vitro-Fertilisation zu gestatten ist.\n42. Die Interpretation des Bundesgerichts entspricht der Auslegung von Art. 119 Abs. 2 Bst.\nc BV, wie sie vorliegend vertreten wird. Einerseits sagt das Bundesgericht unmissverständlich, dass «keine überzähligen Embryonen erzeugt und etwa im Hinblick auf einen\nspäteren Zyklus kryokonserviert aufbewahrt werden dürfen». Damit bestätigt das Gericht\ndie Auffassung, wonach die Aufbewahrung von Embryonen in vitro mit dem Ziel der Verhinderung einer risikoreichen Mehrlingsschwangerschaft verfassungswidrig ist. Anderseits erklärt das Bundesgericht die Aufbewahrung von rechtmässig erzeugten Embryonen in vitro nicht für unzulässig. Vielmehr geht das Bundesgericht davon aus, dass die\nAufbewahrung von Embryonen bis zur Einpflanzung zulässig ist und auch zum Zwecke\neiner späteren Einpflanzung «in sehr beschränktem Ausmasse zulässig sein kann».\n\nc) Gutachten des Bundesamtes für Justiz von 1995\n43. Das Gutachten des Bundesamtes für Justiz von 1995 zum verfassungsrechtlichen Status von Embryonen lässt zum einen keine Zweifel daran, dass die Aufbewahrung von\nEmbryonen in vitro mit dem Ziel der Verhinderung einer risikoreichen Mehrlingsschwangerschaft nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Dies zeigt die Aussage, dass eine «\n'Vorratshaltung' von Embryonen für den Fall, dass der erste Embryonentransfer erfolglos\nbleibt, (...) nicht zulässig sein [darf]» 47. Zum anderen formuliert das Gutachten bereits\ndie vorliegend vertretene Auffassung, dass eine Aufbewahrung von rechtmässig erzeugten Embryonen zwecks Implantation in einem Folgezyklus aus teleologischen Gründen\nmit Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 vereinbar ist:\n«Hingegen kann man sich fragen, ob unter Umständen für die Implantation vorgesehene Embryonen aus bestimmten Gründen dennoch konserviert werden\ndürfen. Zugunsten einer solchen Ausnahmeregelung wird argumentiert, dass\neine Erkrankung der Frau eine Implantation im selben Zyklus verunmöglichen\nkönnte und die Einpflanzung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden\nmüsste. Trotz der restriktiven Formulierung von Bst. c Satz 3, welche auf den\nersten Blick gegen diese Ausnahmeregelung spricht, können teleologische Motive zur Begründung der Verfassungskonformität herangezogen werden: Mit\ndem 3. Satz wollte der Verfassungsgeber möglichst umfassend verhindern,\ndass überhaupt überzählige Embryonen entstehen. Jede gesetzliche Regelung\nhat also eine Reduktion der für die In-vitro-Fertilisation erforderlichen Zahl von\nEmbryonen anzustreben. Dies wird aber gerade dadurch erreicht, dass für die\n46\nBGE 119 Ia 460 E. 11b S. 498 (Hervorhebungen durch uns).\n47\nGutachten BJ (Fn. 7), S. 601 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 215\nGutachten\n\nkrankheitsbedingte zeitliche Verschiebung der Implantation auf bereits einmal\nerzeugte Embryonen zurückgegriffen werden kann. Diese werden damit vor der\nZerstörung bewahrt werden und die erneute Embryonenerzeugung kann vermieden werden.» 48\n\n"}