{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000080_2008-01-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000080.pdf?ID=150000080", "Checksum": "04d35e85c3e7b1ff8ed7b834113ad7f1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 22.01.2008 150000080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niklaus Schmid"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:31", "Checksum": "5bd6d6d2b23a6c296f31e2fbc266293c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080\n\nd) Historische Auslegung\n37. In der parlamentarischen Debatte zu Art. 24novies aBV wurde der Grundsatz, dass nicht\nmehr Embryonen hergestellt werden dürfen, als der Frau sofort eingepflanzt werden\nkönnen, vor allem als Frage der Aufbewahrung bzw. des Einfrierens überzähliger Embryonen diskutiert 42. Dabei argumentierte die in der Plenumsabstimmung siegreiche\nKommissionsminderheit, dass das Einfrieren überzähliger Embryonen unzulässig, das\nEinfrieren von Eizellen im Vorkernstadium hingegen zulässig sein soll 43.\n38. Diese Argumentation bestätigt, dass eine Aufbewahrung von Embryonen in vitro mit dem\nZiel der Verhinderung einer risikoreichen Mehrlingsschwangerschaft verfassungswidrig\nist. Hingegen lässt sich daraus nicht schliessen, dass die Aufbewahrung von rechtmässig erzeugten, aber planwidrig nicht eingepflanzten Embryonen zwecks Einpflanzung in\neinem Folgezyklus unzulässig ist. Diese Frage war überhaupt nicht Gegenstand der Debatte. Vielmehr wurde über die Frage diskutiert, ob der Verfassungsgeber die Anzahl\nherzustellender Embryonen begrenzen soll 44. Dabei wurde vorgebracht, dass eine Begrenzung der Herstellung verhindern würde, dass überzählige Embryonen entstehen,\ndie aufbewahrt bzw. eingefroren werden und dann Anlass zu Missbräuchen geben könnten 45. Die Aufbewahrung von Embryonen in vitro wurde demnach als zu vermeidende Alternative zu einer Begrenzung der Herstellung von Embryonen verstanden. Zur Frage,\nob die Aufbewahrung auch im Rahmen einer verfassungsrechtlich begrenzten Herstellung unzulässig sein soll, ergeben sich aus den Materialen jedoch keine Anhaltspunkte.\n\ne) Zwischenergebnis\n39. Die Auslegung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV führt zum Ergebnis, dass die Kryokonservierung von Embryonen in vitro mit dem Ziel der Verhinderung einer risikoreichen Mehrlingsschwangerschaft verfassungswidrig ist. Dagegen verbietet es die Verfassung nicht,\nrechtmässig erzeugte, aber planwidrig nicht implantierte Embryonen zwecks Implantierung in einem Folgezyklus aufzubewahren. Der Zweck dieser Bestimmung spricht im\nGegenteil für eine Kryokonservierung in solchen Fällen.\n\nB. Fortbildung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV\na) Fragestellung\n40. Auch in Bezug auf die Frage der Kryokonservierung ist zu untersuchen, ob sich Art. 119\nAbs. 2 Bst. c BV seit seinem Inkrafttreten vor gut 15 Jahren fortgebildet hat. Verschiedene Bundesbehörden haben sich seither zur Kryokonservierung geäussert, und zwar das\nBundesgericht, das Bundesamt für Justiz sowie Bundesrat und Bundesversammlung im\nRahmen des Gesetzgebungsverfahrens.\n\nb) Entscheid des Bundesgerichts von 1993\n41. Das Bundesgericht hatte im Jahre 1993 in seinem Entscheid zum Stadt-Basler Fortpflanzungsmedizingesetz unter anderem zu beurteilen, ob ein generelles Verbot der\nKryokonservierung vor der Verfassung standhält. Das Bundesgericht hielt dabei in Bezug auf den damaligen Art. 24novies Abs. 2 Bst. c aBV Folgendes fest:\n\n42\nVgl. AB 1991 N 610 (Votum Fierz), 613 (Votum Segmüller); AB 1991 S 451 (Votum Piller, Berichterstatter), 452\n(Votum Meier), 452 f. (Votum Simmen), 454 (Votum Huber). Ebenso SCHWEIZER (Fn. 8), Rz. 79.\n43\nAB 1991 S 452 (Votum Meier), 452 f. (Votum Simmen), 454 (Votum Huber).\n44\nVgl. die entsprechenden Anträge der Minderheit II im Nationalrat (AB 1991 N 601) und der Minderheit I im\nStänderat (AB 1991 S 450).\n45\nVgl. AB 1991 N 603 (Votum Zwingli), 608 (Votum Nabholz); AB 1991 S 451 (Votum Piller, Berichterstatter), 452\nf. (Votum Simmen).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 214\nGutachten\n\n"}