{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000080_2008-01-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000080.pdf?ID=150000080", "Checksum": "04d35e85c3e7b1ff8ed7b834113ad7f1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 22.01.2008 150000080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niklaus Schmid"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:31", "Checksum": "5bd6d6d2b23a6c296f31e2fbc266293c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 212\nGutachten\n\nc) Teleologische Auslegung\n33. Wie bereits ausgeführt besteht der Zweck von Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV darin, die\nEntstehung überzähliger Embryonen zu vermeiden 38. Überzählig sind jene Embryonen,\ndie nicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden können und deshalb keine Überlebenschance haben 39. Es stellt sich die Frage, ob mit der Aufbewahrung von Embryonen in vitro über den gleichen Zyklus hinaus überzählige Embryonen\ngeschaffen würden und dadurch der Zweck von Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV verletzt\nwäre.\n34. Die Gutachtensfrage ist in dieser Hinsicht mehrdeutig. Einerseits spricht sie von einer\nKonservierung «mit dem Ziel der Verhinderung einer risikoreichen Mehrlingsschwangerschaft». Anderseits geht sie davon aus, dass nur solche Embryonen in vitro konserviert\nwerden sollen, die rechtmässig erzeugt worden sind und planwidrig nicht sofort implantiert werden können. – Eine Konservierung von Embryonen in vitro im erstgenannten\nSinn, d.h. eine Konservierung mit dem Ziel der Verhinderung einer risikoreichen Mehrlingsschwangerschaft, widerspricht dem Zweck von Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV.\nDenn eine solche Konservierung impliziert, dass planmässig mehr Embryonen hergestellt werden, als der Frau sofort eingepflanzt werden können. Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz\n3 BV verlangt dagegen, dass das Ziel, eine risikoreiche Mehrlingsschwangerschaft zu\nverhindern, bereits in die Berechnung der Anzahl herzustellender Embryonen einbezogen wird. So würde etwa die Herstellung von drei Embryonen mit dem Ziel, mindestens\neinen Embryo für eine allfällige Implantation in einem Folgezyklus aufbewahren zu können, die Entstehung von überzähligen Embryonen von vornherein in Kauf nehmen. Dies\nkäme einer «Vorratshaltung» von Embryonen in vitro gleich, was mit Art. 119 Abs. 2 Bst.\nc Satz 3 BV unvereinbar ist 40.\n35. Dagegen ist die Gutachtensfrage anders zu beurteilen, wenn nur rechtmässig erzeugte,\njedoch planwidrig nicht sofort implantierte Embryonen aufbewahrt werden sollen. Angesprochen sind jene Fälle, in denen rechtmässig hergestellte Embryonen in vitro aus\nGründen, die bei der Frau liegen, etwa weil diese kurzfristig erkrankt, nicht sofort eingepflanzt werden können. In diesem Fall ist das Ziel der Aufbewahrung von Embryonen in\nvitro ein anderes: Die Aufbewahrung bezweckt, rechtmässig hergestellte Embryonen in\neinem späteren Zyklus zu implantieren und ist damit ein Mittel, deren Überzähligkeit zu\nverhindern. Die Aufbewahrung rechtmässig hergestellter, aber planwidrig nicht sofort\nimplantierter Embryonen zu Fortpflanzungszwecken verstösst demnach nicht gegen den\nZweck von Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV, sondern fördert im Gegenteil die Erreichung\ndieses Zwecks.\n36. Dagegen liesse sich einwenden, dass die Aussicht auf eine Aufbewahrung rechtmässig\nhergestellter Embryonen in vitro dazu verleiten könnte, mehr Embryonen herzustellen,\nals der Frau sofort eingepflanzt werden können. Dahinter steht wiederum die Befürchtung einer schiefen Ebene. Das Argument lautet, dass die Zulassung der Aufbewahrung\nvon Embryonen, die in Übereinstimmung mit der Herstellungsregel gemäss Art. 119 Abs.\n2 Bst. c Satz 3 BV erzeugt worden sind, aber nicht sofort eingepflanzt werden, in der\nPraxis dazu führt, dass die Herstellungsregel selber schleichend aufgeweicht wird. Ob\neine solche schiefe Ebene droht, ist eine Frage politischer Folgenabschätzung und damit vom Gesetzgeber zu beurteilen 41.\n\n38\nDazu oben Ziff. 10 und 12.\n39\nVgl. Art. 2 Bst. b Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen vom 19. Dezember 2003\n(Stammzellenforschungsgesetz, StFG; SR 810.31).\n40\nInsofern ist die Herstellungsregel in Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV auch eine Aufbewahrungsregel, indem sie\nverbietet, Embryonen «auf Vorrat» herzustellen mit dem Ziel, diese für eine allfällige Implantation in einem\nFolgezyklus aufzubewahren; in diesem Sinne auch SCHWEIZER (Fn. 8), Rz. 76; RAINER J. SCHWEIZER/RUTH\nREUSSER, St. Galler BV-Kommentar 2002, Art. 119, Rz. 29.\n41\nVgl. oben Ziff. 27 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 213\nGutachten\n\n"}