{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000080_2008-01-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000080.pdf?ID=150000080", "Checksum": "04d35e85c3e7b1ff8ed7b834113ad7f1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 22.01.2008 150000080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niklaus Schmid"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:31", "Checksum": "5bd6d6d2b23a6c296f31e2fbc266293c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080\n\nb) Folgenabschätzung als Sache des Gesetzgebers\n27. Ob eine gesetzliche Regelung in der Praxis einen Prozess auslösen könnte, der zu verfassungswidrigen Zuständen führt, ist eine Frage der Folgenabschätzung. Im Rahmen\neiner juristischen Argumentation können nur jene Folgen einer Regelung als Entscheidungsgrundlage in Betracht gezogen werden, welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit 34 auftreten. Ansonsten ist die Folgenabschätzung eine politische Frage und daher Sache des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und inwieweit er\nbestimmte Risiken eingehen will.\n28. Im vorliegenden Fall stehen Folgen zur Diskussion, die durch gesetzeswidriges Verhalten der Rechtsadressaten herbeigeführt werden könnten. Solange die Rechtsadressaten\ndie geplante gesetzliche Regelung – die Zulassung der PID an rechtmässig erzeugten\nEmbryonen zum Zwecke des Nachweises einer schweren genetischen Erkrankung –\nrespektieren, resultiert auch kein verfassungswidriger Zustand. Eine schiefe Ebene hin\nzu einem verfassungswidrigen Zustand kann sich erst dann ergeben, wenn die Rechtsadressaten die vorgesehenen gesetzlichen Grenzen der PID überschreiten. Dass es in\nEinzelfällen zu solchen Überschreitungen kommt, ist nicht auszuschliessen. Dass aber\neine allgemeine gesetzeswidrige Praxis entsteht und von den Behörden toleriert wird, ist\nfür den Verfassungsinterpreten zu spekulativ. Es ist daher eine Sache politischer Argumentation und Entscheidung, die Gefahr einer schiefen Ebene zu bewerten. Die Verfassung kann vom Gesetzgeber einzig verlangen, hinreichende Kontroll- und Aufsichtsinstrumente vorzusehen, um Verfassungs- und Gesetzesverletzungen nach Möglichkeit zu\nverhindern.\n\n31\nBotschaft Fortpflanzungsmedizingesetz (Fn. 16), S. 257. Zitiert in AB 1998 NR 1411 (Votum Dormann).\n32\nAB 1998 NR 1409 (Votum Grossenbacher). Zitiert in AB 2002 N 347 (Votum Studer); AB 2005 N 912 (Votum\nStuder). Sodann in dieselbe Richtung argumentierend AB 1998 NR 1408 (Votum Weber), 1409 f. (Votum\nGenner); AB 2002 NR 349 (Votum Widmer); Bericht WBK-NR vom 29. Nov. 2004 zur Parlamentarischen\nInitiative Gutzwiller (04.423), Minderheitsmeinung; AB 2005 NR 912 f. (WIdmer), 913 (Votum Häberli-\nKoller), 914 (Votum Simoneschi-Cortesi), 916 (Votum Baumann), 917 (Votum Graf), 918 (Votum Wäfler), 920\n(Votum Hollenstein).\n33\nVgl. AB 2005 NR 914 (Votum Simoneschi-Cortesi).\n34\nMan kann hier den Massstab der Adäquanz anlegen und jene Folgen als juristisch beurteilbar ansehen, welche\nnach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eintreten können.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 211\nGutachten\n\nc) Zwischenergebnis\n29. Es ist am Gesetzgeber, die Gefahr einer schiefen Ebene abzuschätzen, die sich infolge\neiner begrenzten Zulassung der PID ergeben könnte. Falls der Gesetzgeber die PID zulässt, hat er jedenfalls hinreichende Kontroll- und Aufsichtsinstrumente vorzusehen, um\nVerfassungs- und Gesetzesverletzungen nach Möglichkeit zu verhindern.\n\nIV. Dürfen gemäss Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV Embryonen –\nmit dem Ziel der Verhinderung einer risikoreichen\nMehrlingsschwangerschaft – zu Fortpflanzungszwecken kryokonserviert werden oder müssen nicht transferierte Embryonen sofort vernichtet werden?\nA. Auslegung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV\na) Fragestellung\n30. Wiederum ist in einem ersten Schritt mittels Auslegung zu fragen, ob Art. 119 Abs. 2 Bst.\nc BV ein Verbot der Kryokonservierung enthält. Um diese Auslegungsfrage zu beantworten, ergeben sich mögliche Anhaltspunkte aus dem Wortlaut, dem Zweck und der Entstehungsgeschichte von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV. Demgegenüber lassen sich der Systematik von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV keine Hinweise entnehmen.\n\nb) Grammatikalische Auslegung\n31. Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV erwähnt die Kryokonservierung bzw. die Aufbewahrung von\nEmbryonen in vitro nicht. Allerdings enthält der Wortlaut von Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz\n3 BV einen indirekten Hinweis auf die Frage der Aufbewahrung, und zwar mit dem Wort\n«sofort». Nach Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV dürfen nur so viele Embryonen in vitro\nhergestellt werden, als der Frau «sofort eingepflanzt werden können». Mit «sofort» ist\ndabei «im selben Zyklus» 35 gemeint. Daraus könnte geschlossen werden, dass eine\nAufbewahrung von Embryonen in vitro über den jeweiligen Zyklus hinaus generell unzulässig ist.\n32. Der Grundsatz in Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV ist indessen als Ganzes zu lesen. Der\nGrundsatz regelt die Frage, wie viele Embryonen in vitro hergestellt werden dürfen. Der\nNebensatz «als ihr sofort eingepflanzt werden können» bestimmt dabei die zulässige\nAnzahl herstellbarer Embryonen in vitro. Dieser Nebensatz sagt jedoch nicht, was mit\neinmal hergestellten, aber nicht implantierten Embryonen in vitro passieren soll 36. Insbesondere sagt der Nebensatz nicht, dass nicht implantierte Embryonen in vitro nicht aufbewahrt werden dürfen. Der Wortlaut von Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV kann damit\nnur im Sinne einer Herstellungsregelung, nicht aber einer Aufbewahrungsregelung verstanden werden 37.\n\n35\nAB 1991 SR 452 (Votum Simmen).\n36\nEbenso SCHWEIZER (Fn. 8), Rz. 79 am Ende.\n37\nVgl. AB 1991 N 615 (Votum Darbellay): Nur die Frage der Herstellung, nicht aber der Einpflanzung von\nnovies\nEmbryonen in vitro wird durch Art. 24 Abs. 2 Bst. c Satz 3 aBV (Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV) geregelt.\n\n"}