{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000080_2008-01-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000080.pdf?ID=150000080", "Checksum": "04d35e85c3e7b1ff8ed7b834113ad7f1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 22.01.2008 150000080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niklaus Schmid"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:31", "Checksum": "5bd6d6d2b23a6c296f31e2fbc266293c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080\n\nd) Vorstösse zur PID\n23. Bereits vor Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes auf das Jahr 2001 wurde\neine parlamentarische Initiative eingereicht, welche die Präimplantationsdiagnostik in\nbeschränktem Umfang legalisieren wollte 25. Die zuständige Kommission nahm das Anliegen in Form einer Motion auf 26. Das Parlament lehnte die Vorstösse ab. Bundesrätin\nMetzler begründete die Ablehnung nicht etwa mit einem Verweis auf die Verfassung,\nsondern mit dem Gebot der Worttreue:\n«Bei der Volksabstimmung vom 12. März 2000, also vor zwei Jahren, hat der\nBundesrat die Volksinitiative 'für menschenwürdige Fortpflanzung' als unverhältnismässig bezeichnet. Ein wesentliches Argument gegen die Volksinitiative\nwar, dass das Fortpflanzungsmedizingesetz die gentechnologische Untersuchung des Embryos im Reagenzglas verbietet, und zwar im Sinne einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung. Ich habe im Abstimmungskampf wiederholt\nauf diesen Zusammenhang hingewiesen, und auch der Bundesrat steht in dieser Frage im Wort. Ich verweise auf die sehr deutlichen Worte von Frau Müller-\nHemmi im Zusammenhang mit dieser Volksabstimmung. Deshalb ist der Bundesrat auch der Auffassung, dass nur zwei Jahre nach dieser Abstimmung genau diese sehr heikle und sehr sensible Frage nicht anders beurteilt werden\nsollte, als wir es noch vor zwei Jahren engagiert und deutlich vor einer Volksabstimmung getan haben.» 27\n24. In den Verhandlungen zur parlamentarischen Initiative Gutzwiller 28 sowie zur entsprechenden Motion der Kommission von 2004 29, die am 16. Juni 2005 angenommen wurde,\nstützten sich die Gegner der beiden Vorstösse teilweise auf Art. 119 BV, um ein Verbot\nder PID zu begründen 30. Diese Aussagen sind für das Verständnis der Verfassung\nschon deshalb unbeachtlich, weil es sich angesichts der Annahme der Motion um Minderheitsauffassungen handelte.\n\ne) Zwischenergebnis\n25. Die Praxis der Bundesbehörden hat die Verfassung in Bezug auf die Frage, ob Art. 119\nAbs. 2 Bst. c BV die PID zulässt, nicht weiterentwickelt. Damit ist für die Bundesbehörden, insbesondere für den Bundesgesetzgeber, allein der Sinn von Art. 119 Abs. 2 Bst. c\nBV massgebend, wie er sich aufgrund der Auslegung ergibt.\n\n24\nAB 1998 NR 1409 (Votum Gadient).\n25\nParlamentarische Initiative Polla Barbara vom 28. Nov. 2000 (00.455): Präimplantationsdiagnostik bei\nernsthafter Gefährdung. Bewilligung.\n26\nMotion WBK-NR vom 9. Nov. 2001 (01.3647): Präimplantationsdiagnostik bei ernsthafter Gefährdung.\nBewilligung.\n27\nAB 2002 NR 351.\n28\nParlamentarische Initiative Gutzwiller Felix vom 19. März 2004 (04.423): Präimplantationsdiagnostik.\nBewilligung.\n29\nMotion WBK-NR vom 2. Sept. 2004 (04.3439): Zulassung Präimplantationsdiagnostik.\n30\nVgl. AB 2005 NR 914 (Votum Simoneschi-Cortesi); 918 (Votum Wäfler).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 210\nGutachten\n\nC. Führt die PID zu Verstössen gegen Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV?\na) Fragestellung\n26. Auch wenn Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV die PID nicht verbietet, ist nicht ausgeschlossen,\ndass diese Bestimmung durch die gesetzgeberische Zulassung der PID verletzt wird. Eine solche Verfassungswidrigkeit könnte sich ergeben, wenn die Zulassung der PID in\nder Praxis zu einem Zustand führt, der den in Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV verankerten\nGrundsätzen widerspricht. Mit der Zulassung der PID würde der Gesetzgeber mit anderen Worten eine schiefe Ebene («slippery slope») schaffen, auf der die Praxis über kurz\noder lang von einem verfassungskonformen zu einem verfassungswidrigen Zustand\n«rutschen» würde. Bundesrat und Bundesversammlung begründeten das gegenwärtige\nVerbot der PID wiederholt mit solchen Befürchtungen. Im Vordergrund stand dabei die\nSorge, dass die Zulassung der PID zu einer «immer weiter ausgebauten und verfeinerten Embryonenselektion» 31 führen könnte und sozusagen das «Einfallstor für eugenische Überlegungen» 32 öffnen würde. Darüber hinaus wurde auch vorgebracht, dass infolge einer Zulassung der PID unweigerlich mehr Embryonen in vitro hergestellt würden,\nals der Frau sofort eingepflanzt werden können 33. Aus verfassungsrechtlicher Sicht stellt\nsich die Frage, ob solche Befürchtungen einer schiefen Ebene einer Zulassung der PID\nentgegenstehen können.\n\n"}