{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000080_2008-01-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000080.pdf?ID=150000080", "Checksum": "04d35e85c3e7b1ff8ed7b834113ad7f1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 22.01.2008 150000080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niklaus Schmid"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:31", "Checksum": "5bd6d6d2b23a6c296f31e2fbc266293c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080\n\nc) Botschaft und Parlamentsdebatte zum Fortpflanzungsmedizingesetz\n21. Sodann lassen sich der Botschaft und den Beratungen zum Fortpflanzungsmedizingesetz gewisse Aussagen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der PID entnehmen. Die\nBotschaft begründete das Verbot der PID in Art. 5 Abs. 3 FMedG wie folgt:\n«Unabhängig von diesen unterschiedlichen Auffassungen ist festzustellen, dass\ndie Langzeitfolgen der Präimplantationsdiagnostik für den untersuchten Embryo\nnicht bekannt sind. Immerhin stellt das Ablösen einer Zelle für den einzelnen\nEmbryo ein Risiko dar; unter Umständen geht er am Eingriff zugrunde.\nSchliesslich besteht die Möglichkeit, die sich allerdings nicht näher beziffern\nlässt, dass ein genetischer Defekt nur in den untersuchten Zellen vorliegt. Solche Mutationen könnten damit Anlass zu schwerwiegenden Fehldiagnosen\nsein. Zu beachten ist, dass bei der Präimplantationsdiagnostik einem möglichen\nVorteil für die betroffenen Paare schwere Bedenken bezüglich einer immer weiter ausgebauten und verfeinerten Embryonenselektion gegenüberstehen. Gehört die Präimplantationsdiagnostik einmal zum Standard ärztlicher Kunst, so\ndürfte die Hemmschwelle immer geringer werden, den Embryo in vitro nach beliebigen Kriterien zu untersuchen und erwünschte Eigenschaften vor dem\nTransfer abzuklären. Eine Grenzziehung zwischen erlaubter Prävention und\nunerwünschter Selektion wird damit kaum mehr möglich. Hinzu kommt, dass die\nPräimplantationsdiagnostik ausschliesslich ein Test auf Lebenschance (Implantation) ist, zumal Hoffnungen auf eine therapeutische Hilfe vor dem Embryotransfer auf absehbare Zeit nicht bestehen. Eine Diagnostik in der Präimplantationsphase führt zu einem Automatismus zwischen einem mutmasslichen genetischen Schaden und der Verwerfung des ungeborenen Lebens, der in der Pränataldiagnostik keine Parallele hat.» 21\nDie Botschaft zum Fortpflanzungsmedizingesetz begründete somit das Verbot der PID\nausschliesslich mit rechtspolitischen Argumenten. Verfassungsrechtliche Argumente\nspielten dagegen keine Rolle.\n22. In den parlamentarischen Verhandlungen zum Fortpflanzungsmedizingesetz stand im\nStänderat der Antrag zur Diskussion, entgegen dem Bundesrat die Präimplantationsdiagnostik in beschränktem Rahmen zuzulassen. Der zuständige Bundesrat Koller berief\nsich gegen diesen Antrag mit keinem Wort auf die Verfassung 22. Nachdem der Antrag im\nStänderat knapp angenommen wurde, kam es auch im Nationalrat zu einer Diskussion\nüber die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik. Dabei argumentierte eine Befürworterin des Verbots mit der Verfassung:\n«Die Präimplantationsdiagnostik ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen\nsehr fragwürdig. In Artikel 24novies Absatz 2 Buchstabe c der geltenden Bundesverfassung steht wörtlich: 'Es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.'» 23\nDagegen berief sich eine Gegnerin des Verbots ebenfalls auf die Verfassung:\n«In Artikel 24novies der Bundesverfassung ist festgehalten, dass die Verfahren\nder Fortpflanzungsmedizin angewendet werden dürfen, wenn die Unfruchtbarkeit auf andere Weise nicht behoben werden kann oder wenn eine schwere unheilbare Erbkrankheit nicht anders vermieden werden kann. Es ist aber ein Wi-\n\n21\nBotschaft Fortpflanzungsmedizingesetz (Fn. 16), S. 257 (Hervorhebungen durch uns).\n22\nVgl. AB 1997 SR 689 (Votum Bundesrat Koller). Sodann AB 1997 SR 688 (Votum Gemperli).\n23\nAB 1998 NR 1408 (Votum Weber).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 209\nGutachten\n\nderspruch in sich, wenn die Abwendung schwerer, unheilbarer Erbkrankheiten\neine Indikation für medizinisch unterstützte Fortpflanzungsverfahren ist, die genetische Untersuchung des Embryos, d. h. die medizinische Anwendungsmethode, jedoch verboten ist.» 24\nDiese beiden Aussagen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der PID wurden in der\nentsprechenden Debatte nicht weiter diskutiert. Demzufolge lässt sich den parlamentarischen Verhandlungen keine eindeutige Aussage zur Verfassungskonformität der PID\nentnehmen.\n\n"}